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Legalize-Wissen

Der Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zur kontrollierten Cannabisnutzung genehmigt. Erwachsene dürfen bis zu 50 Gramm für den Eigenkonsum im privaten Raum und bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum besitzen. Das Gesetz erlaubt legalen Besitz, Eigenanbau, gemeinschaftlichen Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe durch Anbauvereinigungen. Jeder Erwachsene darf bis zu drei Cannabispflanzen privat anbauen.

Meilenstein in der deutschen Cannabispolitik: Bundestag billigt Gesetz zur kontrollierten Cannabisnutzung

Nach langwierigen politischen Diskussionen hat der Bundestag am Freitag, den 23. Februar 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“ (20/8704, 20/8763) genehmigt. Das Gesetz sieht vor, dass Erwachsenen künftig der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum im privaten Raum erlaubt wird. Im öffentlichen Raum soll die Höchstgrenze bei 25 Gramm liegen. Die Abgeordneten stimmten in namentlicher Abstimmung mit 404 für das Gesetz, 226 dagegen und vier enthielten sich ihrer Stimme.

Vorangegangen waren dem Votum eine Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (20/10426) sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung (20/10427). In einer turbulenten Sitzung am 21. Februar hatte der Gesundheitsausschuss noch einige Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen.

Anträge der CDU/CSU (20/8735) und der AfD (20/8869), die beide den Stopp der geplanten Legalisierung forderten, fanden keine Mehrheit. Der Gesundheitsausschuss hatte auch zu diesen Vorlagen Beschlussempfehlungen abgegeben (20/10426).

Das Gesetz ermöglicht den legalen Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene und erlaubt nun auch den privaten Eigenanbau, gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen. Ziel ist ein verantwortungsbewussterer Umgang mit Cannabis, so die Begründung der Bundesregierung.

Unter den strengen Vorschriften des Gesetzes darf künftig jeder erwachsene Bürger bis zu drei Cannabispflanzen privat anbauen. Anbauvereinigungen mit höchstens 500 Mitgliedern dürfen Cannabis in begrenztem Umfang an ihre Mitglieder weitergeben, unter Überprüfung von Mitgliedschaft und Alter. Die Ausgabe von Cannabis ist auf 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat begrenzt.

Um vor allem Kinder und Jugendliche zu schützen, gilt ein Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und Anbauvereinigungen. Zusätzlich ist eine Präventionskampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) geplant. Die Reform soll nach vier Jahren evaluiert werden, während Medizinalcannabis weiterhin verschreibungspflichtig bleibt. Das Inkrafttreten der Reform ist gestuft, mit dem Gesetz insgesamt am 1. April 2024 und den Vorschriften für den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen am 1. Juli 2024.

Stellungnahme des Bundesrates

In einer Stellungnahme hatte zuvor der Bundesrat seine Befürchtung vor hohen finanziellen Folgebelastungen der Länder durch Kontroll- und Vollzugs- sowie Präventions- und Interventionsaufgaben zum Ausdruck gebracht (20/8704). Als Beispiel angeführt wurde die Kontrolle der Anbauvereinigungen. Der Bundesrat bezweifelte auch die wirksame Kontrolle des zulässigen Höchstwertes von THC (Tetrahydrocannabinol) und hält neue, hochpotente Cannabis-Sorten für möglich. Die praktische Umsetzung der geplanten Jugendschutzzonen im öffentlichen Raum und Schutzvorkehrungen im privaten Raum war nach Einschätzung der Länderkammer ebenfalls kritisch zu hinterfragen. Hier deute sich ein strukturelles Vollzugsdefizit an. Schließlich wies der Bundesrat auf die Notwendigkeit hin, zulässige Grenzwerte für THC im Straßenverkehr festzulegen.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung teilte die Bedenken des Bundesrates zum Vollzugsaufwand nicht, wie aus der entsprechenden Unterrichtung (20/8763) hervorgeht. So sei voraussichtlich erst nach fünf Jahren die geschätzte Gesamtzahl von 3.000 Anbauvereinigungen erreicht. Die Länder könnten die Personal- und Sachmittelkapazitäten sukzessive anpassen. Zudem erwartet der Bund mit der Entkriminalisierung hohe Einsparungen der Länder durch weniger Strafanzeigen und weniger Strafverfahren. Die eingesparten Mittel könnten für die Überwachung der Anbauvereinigungen sowie für die Suchtprävention eingesetzt werden. Aufklärung und Prävention sowie gesetzliche Vorgaben für die Anbauvereinigungen trügen zu einem umfassenden Gesundheits- und Jugendschutz bei, heißt es in der Unterrichtung weiter. Was den zulässigen THC-Wert im Straßenverkehr betrifft, habe eine interdisziplinäre Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums das Ziel, Grenzwerte zu ermitteln. Nach Auffassung der Bundesregierung sei der THC-Grenzwert so zu bemessen, dass die Straßenverkehrssicherheit ausreichend gewahrt bleibe.

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